Gastartikel

 

 

Waffen führen in der Öffentlichkeit: § 42a Waffengesetz regelt dies

 

Deutschland hat ein recht strenges und ziemlich ausführliches Waffengesetz. Letzteres trägt oft dazu bei, dass nicht ganz klar ist, was denn nun als Waffe gilt - und ob der Besitz oder nur das Führen in der Öffentlichkeit untersagt sind. Führen bezeichnet das einsatzbereite Tragen einer Waffe in der Öffentlichkeit bzw. im öffentlichen Raum. Eine Schusswaffe zum Beispiel, darf ohne entsprechende Genehmigung nicht schuss- und griffbereit getragen werden. Doch auch für verschiedene Messer und bestimmte definierte Gegenstände gelten waffenrechtliche Vorschriften zum Führen.

 

Diese können sich als durchaus kompliziert erweisen, wenn es um den Bereich der Werkzeuge und Outdoorutensilien geht. Wichtig in diesem Zusammenhang sind die Bestimmungen des § 42a Waffengesetz (WaffG). Dieser regelt für welchen Arten von Waffen neben verschiedenen Schusswaffen das Führen grundsätzlich verboten ist. Das Missachten der entsprechenden waffenrechtlichen Regelungen kann ernsthafte Konsequenzen mit sich bringen.

 

Ein Führungsverbot gilt unter anderem für Waffen, die den Anschein einer echten Waffe erwecken sowie für definierte Hieb- und Stoßwaffen. Für Messer, deren Klinge einhändig feststellbar ist oder deren Klingenlänge 12 cm überschreitet, ist das Führen in der Öffentlichkeit ebenfalls untersagt. Allerdings bestimmt Absatz 2 im gleichen Paragraphen, dass dies nicht gilt, wenn berechtigtes Interesse für das Führen besteht, der „Transport in einem verschlossenen Behältnis“ erfolgt oder es sich um „Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen“ handelt. Im Fall der letztgenannten Situationen muss jedoch eine Genehmigung vorliegen bzw. sollte die Nutzung der Gegenstände angemeldet sein.

 

Was ein berechtigtes Interesse darstellt, ist im Gesetz an sich nicht geklärt. Im Einzelfall kommt es dann immer auf die Einschätzung der kontrollierenden Beamten bzw. der Waffenbehörde an.

 

Messer, Schwert, Machete & Co.: Welche waffenrechtlichen Vorschriften gelten?

 

Da sich § 42a WaffG auch mit Messern sowie Hieb- und Stoßwaffen befasst, sollten Personen, die mit diesen Geräten arbeiten oder sie in der Freizeit verwenden, sich bezüglich der geltenden Regelungen informieren.

 

So gilt eine Machete beispielweise erstmal nur als Werkzeug und nicht als Waffe. Es handelt sich hierbei um ein Messer mit einer feststehenden Klinge. Allerdings ist diese Klinge in der Regel länger als 12 cm und somit fällt eine Machete unter das Führungsverbot gemäß § 42a WaffG. Wird eine Machete also in der Öffentlichkeit transportiert, darf sie nicht zugriffs- oder einsatzbereit sein. Dies gilt für alle Werkzeuge, welche die Vorgaben des Paragraphen erfüllen. Findet der Transport in einem verschlossenen und festen Behältnis statt, stellt dass üblicherweise jedoch kein Problem dar.

 

Schwerter hingegen gelten nicht als Werkzeug, sondern fallen unter die Hieb- und Stoßwaffen. Laut der Definition in Anlage 1 des Waffengesetzes zählen Schwerter somit zu den tragbaren Gegenständen, die „ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen“. Das Führern dieser Gegenstände ist in der Öffentlichkeit grundsätzlich untersagt. Es sei denn, es treffen die oben genannten Ausnahmen aus Absatz 2 zu. Das Führen auf dem eigenen umfriedeten Grundstück oder in der eigenen Wohnung ist erlaubt.

 

Damit gilt, dass auch der Transport eines Schwertes nur in einem verschlossenen und am besten festen Behältnis erfolgen darf. Ist das Schwert in der Öffentlichkeit einsatz- bzw. zugriffsbereit und besteht keine Ausnahmegenehmigung gemäß den Ausnahmen, hat das in der Regel relative hohe Bußgelder zur Folge.

 

Weitere Informationen zum Waffengesetz und den Bestimmungen zum Führen von Waffen finden Sie im Ratgeber unter bussgeldkatalog.net/waffengesetz.

 

 

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Marco Hummel © Der Survival Profi - Page last updated: 07.10.2024